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Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden bezüglich Wanderwege 

Wer ist für die Erstellung und den Unterhalt der Wanderwege, bzw. für Änderungen am Wanderwegnetzplan (neue Wege oder Aufhebung unbenützter Wege) zuständig.

1.1   Wer ist für die Erstellung und den Unterhalt der Wanderwege zuständig.

1.2   Wer ist für Änderungen am Wanderwegnetzplan (Aufnahme neuer oder Aufhebung unbenützter Wege) zuständig ?

1.3   Fachstelle Fuss- und Wanderwege als Koordinationsstelle.

2   Kantonsbeiträge – Für was und wie viel ?

3   Der Weg eines Gesuches

4   Wie erfolgt die Abrechnung ?

5   Abrechnungsbogen.  

1          Wer ist für die Erstellung und den Unterhalt der Wanderwege, bzw. für Än­derungen am Wanderwegnetzplan (neue Wege oder Aufhebung unbenützter Wege) zuständig

1.1          Wer ist für die Erstellung und den Unterhalt der Wanderwege zuständig 

a) Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege stehen die Fuss- und Wanderwege unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen dafür, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die Markierung ge­währleistet sind.

 

b) Artikel 6 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege besagt indessen, dass der Kan­ton Beiträge an die Erstellungs-, Markierungs- und Unterhaltskosten von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, leistet.

 

d) Zusammenfassend heisst dies: Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass die Wan­derwege unterhalten, sicher und vernünftig begehbar sind. Der Kanton seinerseits leistet entsprechende Beiträge an diese Arbeiten.

1.2          Wer ist für Änderungen am Wanderwegnetzplan (Aufnahme neuer oder Aufhebung unbenützter Wege) zuständig ?

   Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege besagt, dass erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart sowie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Wanderwegnetzplan enthalten sind, der Genehmigung des Regie­rungsrates bedürfen.

1.3          Fachstelle Fuss- und Wanderwege als Koordinationsstelle

 

Handelt es sich also um Erstellung, Unterhalt, Verlegung oder Aufhebung eines Wanderweges haben sich die Verantwortlichen der Gemeinden an die Fachstelle Fuss- und Wanderwege zu wenden.

Ansprechpartner ist Direktionssekretär Daniel Dürst, Baudirektion des Kantons Glarus, Telefon 055 / 646 64 03 / E-mail: daniel.duerst@gl.ch / Fax 055 / 646 64 08.

Die Fachstelle nimmt die Triage zum Regierungsrat bzw. zum Wanderwegobmann vor. Sie ist auch für die Abrechnung der Gemeindebeiträge zuständig.

Für fachtechnische Auskünfte E-mail: info@glarnerwanderwege.ch können sich die Gemeindeverantwortlichen aber auch direkt mit dem Wanderwegobmann in Verbindung setzen.

 

2          Kantonsbeiträge – Für was und wie viel ? 

Grundsätzlich werden nur dort Beiträge ausgerichtet, wo über eine grössere, zusammenhän­gende Strecke Arbeiten ausgeführt werden, oder ein besonders grosser Aufwand (Ersatz von Brücken) entsteht. Alljährlich anfallende Arbeiten am Wanderwegnetz, sogenannte or­dentliche Unterhaltsarbeiten, sind nicht beitragsberechtigt.

 

Der Prozentsatz des Kantonsbeitrages (min. 30 %, max. 45% der veranschlagten Kosten) basiert nicht auf der Finanzkraft der gesuchstellenden Gemeinde, sondern wird aufgrund der Bedeutung des Weges festgelegt.

 

Der Höchstansatz gelangt nur dort zur Anwendung, wo es sich ausschliesslich um einen Wanderweg handelt. Ein reduzierter Ansatz wird dort ausgerichtet, wo der Wanderweg auch als Landwirtschafts-, Forts- oder Erschliessungsweg dient. In besonderen Fällen werden die Beiträge auch pauschaliert.

 

3          Der Weg eines Gesuches

 .1 Als erstes entscheidet sich eine Gemeinde, Massnahmen an ihrem Wanderwegnetz zu ergrei­fen.

 .2 Als nächstes ist ein möglichst detaillierter und verbindlicher Kostenvoranschlag zu erarbeiten.

 .3 Dieser ist dann, zusammen mit dem Gesuch um Leistung eines Kantonsbeitrages, an die Fach­stelle einzureichen.

.4 Nach einer ersten grundsätzlichen Prüfung durch die Fachstelle wird das Begehren dem Wan­derwegobmann zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser klärt mit der gesuchstellenden Gemeinde falls nötig noch die einzelnen Details ab.

 

.5 Aufgrund der Stellungnahme des Wanderwegobmannes stellt dann die Fachstelle dem Regie­rungsrat entsprechend Antrag.

 .6 Der regierungsrätliche Entscheid wird der gesuchstellenden Gemeinde baldmöglichst mitgeteilt. 

.7 Nun kann mit den Arbeiten begonnen werden.

   Arbeiten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Wanderwegobmannes oder der Fachstelle vor der Beitragszusicherung in Angriff genommen werden. Die Fachstelle be­hält sich vor, für bereits ausgeführte Arbeiten keine Kantonsbeiträge mehr auszubezah­len. 

4          Wie erfolgt die Abrechnung ? 

.1 Die Abrechnung ist mit den detaillierten Unterlagen, zusammen mit dem Deckblatt „Ab­rechnung Neuanlage oder Instandstellung Fuss- bzw. Wanderweg“, der Fachstelle Fuss- und Wanderwege einzureichen. Für bereits ausgeführte Arbeiten sind auch Teilzahlungen möglich. 

Deckblätter werden ab sofort den Beitragszusicherungen beigelegt oder können bei der Fachstelle bezogen werden. 

.2 Die eingegangenen Unterlagen werden durch die Fachstelle sowie den Wanderwegob­mann geprüft. Der Wanderwegobmann besichtigt die fraglichen Wanderwegabschnitte jeweils vor der Auszahlung.

 

.3 Wenn sowohl die Abrechnung stimmt als auch die Begehung vor Ort ein positives Bild er­geben hat, wird der Kantonsbeitrag ganz oder je nachdem anteilmässig durch die Staatskasse ausbezahlt.

Wichtig: Die Auszahlungen können nur im Rahmen der Budgetkredite vorgenommen werden. Der Fachstelle stehen derzeit pro Jahr 80'000 Franken zur Verfügung. Wenn diese Quote ausge­schöpft ist, können die Kantonsbeiträge erst in einem kommenden Jahr ausbezahlt werden. 

.4 Bis anhin konnten die Gemeinden für die Verrechnung der Eigenleistungen auswählen, ob sie einen Pauschalsatz von 40 Franken pro Stunde oder den gemäss Schneebruchtarif ein­zusetzenden Lohnansatz für den jeweiligen Mitarbeiter verrechnen wollten. Diese Lösung hat in letzter Zeit zu verschiedenen Unsicherheiten bei den Gemeinden und damit zu ver­mehrtem administrativem Aufwand für beide Seiten (einige Abrechnungen mussten in letzter Zeit nochmals überarbeitet werden) geführt. Wir haben uns deshalb dazu entschlossen, dass ab sofort nur noch ein Einheits-Stundenansatz von derzeit 40 Franken verrechnet werden kann. Die neuen Beitragszusicherungen sind entsprechend formuliert.

 Verbindlich ist der jeweils auf der Beitragszusicherung erwähnte Stundenansatz. 

Für weitere Auskünfte steht die Fachstelle Fuss- und Wanderwege jederzeit gerne zur Verfügung. 

5  Abrechnungsbogen

 

 

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