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Zusammenarbeit
zwischen Kanton und Gemeinden bezüglich Wanderwege
Wer ist für die Erstellung und den Unterhalt der Wanderwege, bzw.
für Änderungen am Wanderwegnetzplan (neue Wege oder Aufhebung unbenützter
Wege) zuständig.
1.1
Wer ist für die Erstellung
und den Unterhalt der Wanderwege zuständig.
1.2
Wer ist für Änderungen am
Wanderwegnetzplan (Aufnahme neuer oder Aufhebung unbenützter Wege) zuständig
?
1.3
Fachstelle Fuss- und
Wanderwege als Koordinationsstelle.
2
Kantonsbeiträge – Für was und wie viel ?
3
Der Weg eines Gesuches
4
Wie erfolgt die Abrechnung ?
5
Abrechnungsbogen.
a)
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege stehen
die Fuss- und Wanderwege unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte.
Diese sorgen dafür, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des
Strassengesetzes sowie die Markierung gewährleistet sind.
b)
Artikel 6 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege besagt indessen,
dass der Kanton Beiträge an die Erstellungs-, Markierungs- und
Unterhaltskosten von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, leistet.
d)
Zusammenfassend heisst dies: Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,
dass die Wanderwege unterhalten, sicher und vernünftig begehbar sind. Der
Kanton seinerseits leistet entsprechende Beiträge an diese Arbeiten.
Artikel
5 Absatz 4 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege besagt, dass
erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart
sowie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Wanderwegnetzplan enthalten
sind, der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.
Handelt
es sich also um Erstellung, Unterhalt, Verlegung oder Aufhebung eines
Wanderweges haben sich die Verantwortlichen der Gemeinden an die
Fachstelle Fuss- und Wanderwege zu wenden.
Ansprechpartner
ist Direktionssekretär Daniel Dürst, Baudirektion des Kantons Glarus,
Telefon 055 / 646 64 03 / E-mail: daniel.duerst@gl.ch
/ Fax 055 / 646 64 08.
Die
Fachstelle nimmt die Triage zum Regierungsrat bzw. zum Wanderwegobmann
vor. Sie ist auch für die Abrechnung der Gemeindebeiträge zuständig.
Für
fachtechnische Auskünfte E-mail: info@glarnerwanderwege.ch können sich
die Gemeindeverantwortlichen aber auch direkt mit dem Wanderwegobmann in
Verbindung setzen.
Grundsätzlich
werden nur dort Beiträge ausgerichtet, wo über eine grössere, zusammenhängende
Strecke Arbeiten ausgeführt werden, oder ein besonders grosser Aufwand
(Ersatz von Brücken) entsteht. Alljährlich anfallende Arbeiten am
Wanderwegnetz, sogenannte ordentliche Unterhaltsarbeiten, sind nicht
beitragsberechtigt.
Der
Prozentsatz des Kantonsbeitrages (min. 30 %, max. 45% der veranschlagten
Kosten) basiert nicht auf der Finanzkraft der gesuchstellenden Gemeinde,
sondern wird aufgrund der Bedeutung des Weges festgelegt.
Der
Höchstansatz gelangt nur dort zur Anwendung, wo es sich ausschliesslich
um einen Wanderweg handelt. Ein reduzierter Ansatz wird dort ausgerichtet,
wo der Wanderweg auch als Landwirtschafts-, Forts- oder Erschliessungsweg
dient. In besonderen Fällen werden die Beiträge auch pauschaliert.
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Als erstes entscheidet sich eine Gemeinde, Massnahmen an ihrem
Wanderwegnetz zu ergreifen.
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Als nächstes ist ein möglichst detaillierter und verbindlicher
Kostenvoranschlag zu erarbeiten.
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Dieser ist dann, zusammen mit dem Gesuch um Leistung eines
Kantonsbeitrages, an die Fachstelle einzureichen.
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Nach einer ersten grundsätzlichen Prüfung durch die Fachstelle wird das
Begehren dem Wanderwegobmann zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser klärt
mit der gesuchstellenden Gemeinde falls nötig noch die einzelnen Details
ab.
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Aufgrund der Stellungnahme des Wanderwegobmannes stellt dann die
Fachstelle dem Regierungsrat entsprechend Antrag.
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Der regierungsrätliche Entscheid wird der gesuchstellenden Gemeinde baldmöglichst
mitgeteilt.
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Nun kann mit den Arbeiten begonnen werden.
Arbeiten dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Wanderwegobmannes oder der Fachstelle vor der
Beitragszusicherung in Angriff genommen werden. Die Fachstelle behält
sich vor, für bereits ausgeführte Arbeiten keine Kantonsbeiträge mehr
auszubezahlen.
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Die Abrechnung ist mit den detaillierten Unterlagen, zusammen mit dem
Deckblatt „Abrechnung Neuanlage oder Instandstellung Fuss- bzw.
Wanderweg“, der Fachstelle Fuss- und Wanderwege einzureichen. Für
bereits ausgeführte Arbeiten sind auch Teilzahlungen möglich.
Deckblätter
werden ab sofort den Beitragszusicherungen beigelegt oder können bei der
Fachstelle bezogen werden.
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Die eingegangenen Unterlagen werden durch die Fachstelle sowie den
Wanderwegobmann geprüft. Der Wanderwegobmann besichtigt die fraglichen
Wanderwegabschnitte jeweils vor der Auszahlung.
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Wenn sowohl die Abrechnung stimmt als auch die Begehung vor Ort ein
positives Bild ergeben hat, wird der Kantonsbeitrag ganz oder je nachdem
anteilmässig durch die Staatskasse ausbezahlt.
Wichtig:
Die Auszahlungen können nur im Rahmen der Budgetkredite vorgenommen
werden. Der Fachstelle stehen derzeit pro Jahr 80'000 Franken zur Verfügung.
Wenn diese Quote ausgeschöpft ist, können die Kantonsbeiträge erst in
einem kommenden Jahr ausbezahlt werden.
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Bis anhin konnten die Gemeinden für die Verrechnung der Eigenleistungen
auswählen, ob sie einen Pauschalsatz von 40 Franken pro Stunde oder den
gemäss Schneebruchtarif einzusetzenden Lohnansatz für den jeweiligen
Mitarbeiter verrechnen wollten. Diese Lösung hat in letzter Zeit zu
verschiedenen Unsicherheiten bei den Gemeinden und damit zu vermehrtem
administrativem Aufwand für beide Seiten (einige Abrechnungen mussten in
letzter Zeit nochmals überarbeitet werden) geführt. Wir haben uns
deshalb dazu entschlossen, dass ab sofort nur noch ein
Einheits-Stundenansatz von derzeit 40 Franken verrechnet werden kann. Die
neuen Beitragszusicherungen sind entsprechend formuliert.
Verbindlich
ist der jeweils auf der Beitragszusicherung erwähnte Stundenansatz.
Für
weitere Auskünfte steht die Fachstelle Fuss- und Wanderwege jederzeit
gerne zur Verfügung.
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