Auszug aus dem
Gesetz zur Förderung des Tourismus
(Tourismusgesetz)
(Erlassen von der
Landsgemeinde am 5. Mai 1991)
Art. 3 Abs. b
Der Kanton setzt die
Mittel des Tourismusfonds wie folgt ein:
3 b. Beiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen
für Sport und Erholung, die der Förderung des Tourismus dienen;
Art. 4
Beiträge an Information und Werbung
1Beiträge für Tourismuswerbung werden ausgerichtet,
sofern diese eine Region oder den Kanton betrifft. Beiträge für die Werbung
zugunsten kantonsübergreifender Regionen sind nur zulässig, wenn die übrigen
beteiligten Kantone den Verhältnissen entsprechende Leistungen erbringen.
2Als Tourismusregionen gelten Gebiete, die gross
genug sind, repräsentative touristische Werte besitzen und sich auf ein
wirtschaftlich verwertbares touristisches Angebot stützen können.
3Die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge ist
durch geeignete Auflagen und Bedingungen sicherzustellen.
Art. 5
Beiträge an andere Massnahmen
1Beiträge an andere Massnahmen können gewährt
werden, wenn diese dem Gesamtinteresse dienen und nach Grösse und Kosten in
einem vernünftigen Verhältnis zur touristischen Bedeutung des betreffenden
Ortes oder der Region stehen.
2Der Kanton fördert insbesondere den Bau und die
Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen in Gemeinden, die günstige
voraussetzungen für den T9urismus, jedoch beschränkte andere wirtschaftliche Möglichkeiten
besitzen.
3Keine Beiträge werden gewährt an Massnahmen, die
zum Aufgabenbereich von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gehören, an Anlagen und Einrichtungen des Verpfelgungs- und
Transportgewrbes sowie für die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des
Skisportes.
4Falls Beiträge der öffentlichen Hand aufgrund
anderer Bestimmungen des Kantons oder des Bundes erhältlich gemacht werden
können, entfällt eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz.
Art. 6
Darlehen, Bürgschaften und Zinskostenbeiträge
Die Mittel des
Tourismusfonds können verwendet werden zur Gewährung, Verbürgung und Verzinsung
(Zinskostenbeiträge) von Darlehen, sofern
a. der Beherbungsbetrieb lebensfähig und die Kurortseinrichtung den
Verhältnissen angemessen ist;
b. der Schuldner in zumutbarem Masse eigenes Kapital einsetzt;
c. der Schuldner die erforderlichen Mittel ohne Verbürgung nicht
beschaffen kann.
Art. 7
Vorkehren der Gemeinden
Beiträge an Anlagen und Einrichtungen
werden nur gewährt, wenn die betreffende Ortsgemeinde, bei regionalen Anlagen
und Einrichtungen alle Ortsgemeinden der Region
a. einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitrag gewähren,
Beiträge Dritter können
angerechnet werden;
b. sich für eine zweckmässige Tourismusorganisation einsetzen und
sie angemessen unterstützen;
c. die Entwicklung des Tourismus durch Bau- und
Planungsvorschriften fördern.