Auszug aus dem Gesetz zur Förderung des Tourismus

(Tourismusgesetz)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1991)

 

Art. 3 Abs. b

 

Der Kanton setzt die Mittel des Tourismusfonds wie folgt ein:

3 b. Beiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erholung, die der Förderung des Tourismus dienen;

 

Art. 4  Beiträge an Information und Werbung

 

1Beiträge für Tourismuswerbung werden ausgerichtet, sofern diese eine Region oder den Kanton betrifft. Beiträge für die Werbung zugunsten kantonsübergreifender Regio­nen sind nur zulässig, wenn die übrigen beteiligten Kantone den Verhältnissen entspre­chende Leistungen erbringen.

2Als Tourismusregionen gelten Gebiete, die gross genug sind, repräsentative touristi­sche Werte besitzen und sich auf ein wirtschaftlich verwertbares touristisches Angebot stützen können.

3Die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge ist durch geeignete Auflagen und Bedingungen sicherzustellen.

 

Art. 5  Beiträge an andere Massnahmen

 

1Beiträge an andere Massnahmen können gewährt werden, wenn diese dem Gesamt­interesse dienen und nach Grösse und Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur touristischen Bedeutung des betreffenden Ortes oder der Region stehen.

2Der Kanton fördert insbesondere den Bau und die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen in Gemeinden, die günstige voraussetzungen für den T9urismus, jedoch beschränkte andere wirtschaftliche Möglichkeiten besitzen.

3Keine Beiträge werden gewährt an Massnahmen, die zum Aufgabenbereich von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören, an Anlagen und Einrichtungen des Verpfelgungs- und Transportgewrbes sowie für die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes.

4Falls Beiträge der öffentlichen Hand aufgrund anderer Bestimmungen des Kantons oder des Bundes erhältlich gemacht werden können, entfällt eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz.

 

Art. 6  Darlehen, Bürgschaften und Zinskostenbeiträge

Die Mittel des Tourismusfonds können verwendet werden zur Gewährung, Verbürgung und Verzinsung (Zinskostenbeiträge) von Darlehen, sofern

a.     der Beherbungsbetrieb lebensfähig und die Kurortseinrichtung den Verhältnissen         angemessen ist;

b.     der Schuldner in zumutbarem Masse eigenes Kapital einsetzt;

c.      der Schuldner die erforderlichen Mittel ohne Verbürgung nicht beschaffen kann.

 

Art. 7  Vorkehren der Gemeinden

 

Beiträge an Anlagen und Einrichtungen werden nur gewährt, wenn die betreffende Ortsgemeinde, bei regionalen Anlagen und Einrichtungen alle Ortsgemeinden der Region

a.     einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitrag gewähren, Beiträge Dritter         können angerechnet werden;

b.     sich für eine zweckmässige Tourismusorganisation einsetzen und sie         angemessen unterstützen;

c.      die Entwicklung des Tourismus durch Bau- und Planungsvorschriften fördern.