(Erlassen
von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971)
Erster
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Das
Strassengesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse an Strassen, mit
Ausnahme der Nationalstrassen.
2 Für
die Nationalstrassen gelten das Bundesgesetz über die Nationalstrassen und die
entsprechenden Ausführungserlasse1).
3 Als Strassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Wege und Plätze.
Die
Strassen werden nach der Verkehrsbedeutung, dem Verkehrswert und dem
Verkehrsbedürfnis in folgende Kategorien eingeteilt:
a. National- und
Kantonsstrassen, nämlich:
1.
Nationalstrassen I., II. und III. Klasse,
2.
Kantonsstrassen I. Klasse (Hauptstrassen),
3.
Kantonsstrassen II. Klasse;
b. Gemeindeverbindungsstrassen;
c. Gemeindestrassen;
d. Korporationsstrassen;
e. Güterstrassen, Flurwege
und Waldstrassen;
f. sonstige öffentlich begangene und private Strassen
(alte Landstrassen, Landesfusswege, Fahrtsweg, Passwege und Wanderwege).
Der Gemeinderat kann bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine bestehende Strasse
(Güterstrasse, Flurweg,
private Strasse oder privater Fussweg) als öffentlich erklären.
Art. 6
1 Zu
den Strassen gehören:
c. die mit dem Boden fest
verbundenen Signale, Markierungen,
Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit und dem
flüssigen Ablauf des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die
Bepflanzung.
1
Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privatstrassen sind:
a.
die Landesfusswege, die alten Landstrassen und Passwege als gesetzliche
Wegrechte zugunsten des Landes Glarus
b.
die Wanderwege als gesetzliche
Wegrechte zugunsten der Gemeinden, durch deren Gebiet sie angelegt sind. Sie
dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgehoben werden.
2 Die
öffentlichen Strassen und öffentlich begangenen Privatstrassen, deren Eigentum
nicht ausgeschieden ist, sind gleich den gesetzlichen Wegrechten von bleibendem
Bestande im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder
Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.
1 Mit
der Oeffentlicherklärung wird eine Strasse in eine bestimmte Kategorie
eingereiht, und das Strassenterrain wird zu Eigentum oder zu einem beschränkten
dinglichen Rechte enteignet.
2 Hat
sich die Verkehrsbedeutung einer Strasse geändert, so ist sie in die
entsprechende Strassenkategorie auf- oder abzustufen.
3 Hat
eine Strasse jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe
des öffentlichen Wohles vor, so ist die Strasse durch Verfügung der zuständigen
Strassenbaubehörde aufzuheben. Mit der Aufhebung fallen Gemeingebrauch
widerrufliche Sondernutzungen dahin.
4
Oeffentlicherklärung, Umstufung und Aufhebung sind durch die das
Strassenverzeichnis führende Behörde öffentlich bekanntzumachen.
1 Die Strassenverzeichnisse für
die Kantonsstrassen, Gemeindeverbindungsstrassen, alten Landstrassen, Passwege und mit Kantonsbeiträgen erstellten Wanderwege werden
von der kantonalen Baudirektion, für die übrigen Strassen vom Gemeinderat
geführt.
2 Der
Inhalt und die Art und Weise der Führung der Verzeichnisse werden durch ein
Reglement des Regierungsrates festgelegt.
Trottoirs, Fusswege und andere für den
Fussgängerverkehr bestimmte Verbindungswege dürfen in der Regel nicht von
Fahrzeugen benützt werden.
1 Die Landesfusswege, Gebirgspässe und
der Fahrtsweg stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte, welche
dafür zu sorgen haben, dass dieselben in gehörigem Zustand unterhalten und
nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates bzw. des Regierungsrates verlegt oder
verändert werden. Der Unterhalt lastet auf den Anstössern, soweit nicht
Verträge oder bisherige Uebung etwas anderes bestimmen.
2 Die
Breite der Landesfusswege beträgt im Minimum 90 cm.
1 Der Kanton kann an die
Erstellungskosten von Wanderwegen Beiträge leisten.
2 Der
Regierungsrat setzt die Beiträge fest.
1
Oberste Strassenbaubehörde
ist der Regierungsrat.
2
Strassenbaubehörden sind:
a. für Kantonsstrassen die
Baudirektion;
b. für
Gemeindeverbindungsstrassen und Gemeindestrassen die Gemeinderäte;
c. für
Korporationsstrassen der Vorstand der Strassengenossenschaft;
d. für alle übrigen
öffentlichen und privaten Strassen bezüglich Wahrnehmung der hoheitlichen
Befugnisse der Gemeinderat.
1
Oberste Strassenaufsichtsbehörde
ist der Regierungsrat.
2 Die
besondere Aufsicht über die Kantonsstrassen übt die Baudirektion und über alle andern
Strassen der Gemeinderat aus.
3 Der
Gemeinderat schreitet auch bei Privatstrassen ein, wenn sie öffentlich begangen
werden und ein gefahrdrohender Zustand besteht. Seine Verfügung richtet sich
immer gegen den Strasseneigentümer. Es bleibt diesem unbenommen, andere
Beteiligte zu belangen. Wo keine andere Unterhaltspflicht nachweisbar ist,
lastet sie auf den an die Strasse unmittelbar anstossenden Grundstücken.
Aenderungen
des Gesetzes:
Keine
in Bezug auf erwähnte Artikel
Nachführung per
1.12.2000 www.glarnerwanderwege.ch