Zusammenstellung der die Wanderwege betreffenden Bestimmungen aus dem kantonalen

Strassengesetz

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971)

 

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Das Strassengesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse an Strassen, mit Ausnahme der Nationalstrassen.

2 Für die Nationalstrassen gelten das Bundesgesetz über die Nationalstrassen und die entsprechenden Ausführungserlasse1).

3 Als Strassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Wege und Plätze.

Art. 2

Die Strassen werden nach der Verkehrsbedeutung, dem Verkehrswert und dem Verkehrsbedürfnis in folgende Kategorien eingeteilt:

a.    National- und Kantonsstrassen, nämlich: 

1. Nationalstrassen I., II. und III. Klasse,  

2. Kantonsstrassen I. Klasse (Hauptstrassen), 

3. Kantonsstrassen II. Klasse;

b.    Gemeindeverbindungsstrassen;

c.    Gemeindestrassen;

d.    Korporationsstrassen;

e.    Güterstrassen, Flurwege und Waldstrassen;

f.    sonstige öffentlich begangene und private Strassen (alte Landstrassen, Landesfusswege, Fahrtsweg, Passwege und Wanderwege).

Art. 5

Der Gemeinderat kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine bestehende Strasse (Güterstrasse, Flurweg, private Strasse oder privater Fussweg) als öffentlich erklären.

Art. 6

1 Zu den Strassen gehören:

c.    die mit dem Boden fest verbundenen Signale, Markierungen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit und dem flüssigen Ablauf des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

Art. 13

1 Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privatstrassen sind:

a.                die Landesfusswege, die alten Landstrassen und Passwege als gesetzliche Wegrechte zugunsten des Landes Glarus    

b.                die Wanderwege als gesetzliche Wegrechte zugunsten der Gemeinden, durch deren Gebiet sie angelegt sind. Sie             dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgehoben werden.

2 Die öffentlichen Strassen und öffentlich begangenen Privatstrassen, deren Eigentum nicht ausgeschieden ist, sind gleich den gesetzlichen Wegrechten von bleibendem Bestande im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.

Art. 17

1 Mit der Oeffentlicherklärung wird eine Strasse in eine bestimmte Kategorie eingereiht, und das Strassenterrain wird zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Rechte enteignet.

2 Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Strasse geändert, so ist sie in die entsprechende Strassenkategorie auf- oder abzustufen.

3 Hat eine Strasse jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vor, so ist die Strasse durch Verfügung der zuständigen Strassenbaubehörde aufzuheben. Mit der Aufhebung fallen Gemeingebrauch widerrufliche Sondernutzungen dahin.

4 Oeffentlicherklärung, Umstufung und Aufhebung sind durch die das Strassenverzeichnis führende Behörde öffentlich bekanntzumachen.

Art. 19

1 Die Strassenverzeichnisse für die Kantonsstrassen, Gemeindeverbindungsstrassen, alten Landstrassen, Passwege und mit Kantonsbeiträgen erstellten Wanderwege werden von der kantonalen Baudirektion, für die übrigen Strassen vom Gemeinderat geführt.

2 Der Inhalt und die Art und Weise der Führung der Verzeichnisse werden durch ein Reglement des Regierungsrates festgelegt.

Art. 23

Trottoirs, Fusswege und andere für den Fussgängerverkehr bestimmte Verbindungswege dürfen in der Regel nicht von Fahrzeugen benützt werden.

 

F. Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg

und Wanderwege

Art. 52

1 Die Landesfusswege, Gebirgspässe und der Fahrtsweg stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte, welche dafür zu sorgen haben, dass dieselben in gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates bzw. des Regierungsrates verlegt oder verändert werden. Der Unterhalt lastet auf den Anstössern, soweit nicht Verträge oder bisherige Uebung etwas anderes bestimmen.

2 Die Breite der Landesfusswege beträgt im Minimum 90 cm. 

Art. 53

1 Der Kanton kann an die Erstellungskosten von Wanderwegen Beiträge leisten.

2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest.

Art. 83

1 Oberste Strassenbaubehörde ist der Regierungsrat.

2 Strassenbaubehörden sind:

a.    für Kantonsstrassen die Baudirektion;

b.    für Gemeindeverbindungsstrassen und Gemeindestrassen die Gemeinderäte;

c.    für Korporationsstrassen der Vorstand der Strassengenossenschaft;

d.    für alle übrigen öffentlichen und privaten Strassen bezüglich Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse der Gemeinderat.

Art. 85

1 Oberste Strassenaufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.

2 Die besondere Aufsicht über die Kantonsstrassen übt die Baudirektion und über alle andern Strassen der Gemeinderat aus.

3 Der Gemeinderat schreitet auch bei Privatstrassen ein, wenn sie öffentlich begangen werden und ein gefahrdrohender Zustand besteht. Seine Verfügung richtet sich immer gegen den Strasseneigentümer. Es bleibt diesem unbenommen, andere Beteiligte zu belangen. Wo keine andere Unterhaltspflicht nachweisbar ist, lastet sie auf den an die Strasse unmittelbar anstossenden Grundstücken.

 

Aenderungen des Gesetzes:

 

Keine in Bezug auf erwähnte Artikel

 

Nachführung per 1.12.2000 www.glarnerwanderwege.ch